Definition: Was ist ein Handelsmakler?
Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über
- Versicherungen
- Güterbeförderungen
- Schiffsmiete
- sonstige Gegenstände
des Handelsverkehrs übernimmt, § 93 Abs. 1 HGB.
Was macht ein Handelsmakler?
Der Handelsmakler vermittelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags mit einem Geschäftsherren die vorbezeichneten Verträge. Der Handelsmakler ist zu seiner Vermittlungstätigkeit keiner der Parteien gegenüber verpflichtet. Übernimmt er aber den Auftrag, auch wenn er nur von einer Partei beauftragt ist, so tritt er gleichzeitig auch zu der anderen Partei in vertragliche Beziehungen.
Dabei hat der Makler die Interessen beider Parteien wahrzunehmen und haftet gegenüber Ihnen durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB.
Das durch die Vermittlung entstandene Geschäft hat er durch Ausstellung einer Schlussnote aufzuzeichnen. Jede Partei die an dem Abschluss des Geschäfts beteiligt war, hat nach § 94, 95 HGB den Anspruch, die Schlussnote zu erhalten.
Zusätzlich hat er täglich die von ihm vermittelten Geschäfte in ein Tagebuch einzutragen, § 100 HGB. Auch hier haben die beteiligten Parteien nach § 101 HGB Anspruch auf Auskunft. Soweit ihm für die Vermittlung des Geschäfts Proben zur Verfügung gestellt wurden, hatte es diese nach Erledigung des Geschäfts zurückzugewähren, § 96 HGB.
Im Gegenzug hat der Handelsmakler grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung, den sogenannten Maklerlohn, sobald das Geschäft zustande gekommen ist.
Ist ein Handelsmakler selbstständig?
Handelsmakler sind, wie auch Handelsvertreter grundsätzlich selbstständig tätig, wenn diese ihre Tätigkeit frei gestalten können und frei über Arbeitszeit bestimmen können. Wobei die Tätigkeit als Handelsvertreter auch in am abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestehen kann, § 84 Abs. 2 HGB
Ob die jeweilige Tätigkeit des Handelsmaklers auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als eine selbständige Tätigkeit in Abgrenzung zu einer abhängigen Beschäftigung eingestuft wird, hängt nicht nur von dem geschlossenen Vertrag, sondern insbesondere von tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung ab.
Handelsmakler werden: Vorteile und Nachteile
Der Makler ist in seiner Tätigkeit in Abgrenzung zum Handelsvertreter wesentlich freier, da er mit mehreren Geschäftspartnern gleichzeitig zusammenarbeiten kann und nicht verpflichtet ist, nur im Wesentlichen mit einem Geschäftspartner zusammenzuarbeiten.
Hieraus können sich für die Kunden des Maklers erhebliche Vorteile ergeben, da dieser seine Kunden den jeweils besten Vertrag am Markt vermitteln kann und hierbei zwischen verschiedenen Vertragspartner vergleichen und auswählen kann.
Was ist der Unterschied zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler?
Der Handelsvertreter ist im Gegensatz zum Handelsmakler ständig damit betraut nur einem Geschäftsherren Verträge zu vermitteln und unterliegt insoweit während der bestehende Vertragsbeziehung einem Wettbewerbsverbot.
Üblicherweise ist der Handelsvertreter auch nur für ein Geschäftsherrn tätig und nicht für mehrere gleichzeitig (Ausnahme: Mehrfachagent).
Der Handelsvertreter hat ein Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87c Abs. 4 HGB) und ihm steht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherren regelmäßig ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89a HGB zu.
Die vom Handelsvertreter vermittelten Kunden an den Geschäftsherrn stehen nicht dem Handelsvertreter, sondern ausschließlich dem Geschäftsherrn zu. Der Handelsmakler demgegenüber kann sich einen eigenen Kundenstamm aufbauen, dem er bestimmte Verträge vermittelt und arbeitet dabei üblicherweise mit verschiedenen Partnern zusammen, sodass er nicht überwiegend von einem Geschäftsherren abhängig ist.
Was ist ein Handelsvertreter? Wer ist ein Vertragshändler, Kommissionär oder Handelsmakler?
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, § 84 Abs. 1 HGB. Selbstständig ist der Handelsvertreter dabei, wenn er im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Der Vertragshändler hingegen übt eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus und ist dabei üblicherweise in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden. Es handelt sich demnach um einen entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 611 ff. BGB. Damit unterscheidet er sich vom Handelsvertreter, der Geschäfte im Namen des Unternehmers, also in fremdem Namen (§ 84 Abs. 1 HGB) vermittelt oder abschließt.
Gem. § 383 HGB ist derjenige Kommissionär, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionär unterscheidet sich vom Handelsmakler oder Handelsvertreter dadurch, dass der Makler (§ 93 HGB, § 652 BGB) und der Handelsvertreter (§ 84 HGB) den Vertrag im Gegensatz zum Kommissionär nicht mit dem Dritten abschließen.
Der Handelsmakler gemäß § 93 ff. HGB ist nicht ständig für einen Vertragspartner tätig und vermittelt für seine Kunden Verträge aus einer größeren Auswahl von mehrere konkurrierende Unternehmen.
Worin unterscheidet sich der Zivilmakler und der Handelsmakler?
Der Zivilmakler übt im Gegensatz zum Handelsmakler seine Vermittlungstätigkeit nicht gewerbsmäßig aus, sondern nur in einem sehr geringen Umfang.
Welche Besonderheiten gelten für den Versicherungsmakler?
Der Versicherungsmakler stellt eine besondere Form des Handelsmaklers dar, der sich auf die Vermittlung von Versicherungen von verschiedenen konkurrierenden Versicherungsunternehmen konzentriert hat und damit ein Versicherungsvermittler gemäß § 61 VVG darstellt.
Er bedarf einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO, wofür er u. a. eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und eine besondere Sachkunde nachweisen muss. Der Versicherungsmakler wird üblicherweise durch Versicherungsnehmer beauftragt für ihn aus einer Vielzahl an Versicherungsangebote von miteinander konkurrierenden Versicherungsunternehmen das entsprechend beste Produkt auszuwählen, weswegen ihn eine besondere Aufklärung-und Beratungspflicht obliegt.
Zusammenfassung
Die Ausübung der Tätigkeit als Handelsmakler, Handelsvertreter oder in einer anderen Ausprägung können je nach Einzelfall verschiedene Vor-und Nachteile begründen, die entsprechend abgewogen werden müssen. Es empfiehlt sich dringend vor Abschluss von Verträgen eine entsprechende juristische Beratung einzuholen, um vom Zielbild her auf die Vertragsgestaltungen im eigenen Interesse Einfluss nehmen zu können.