Home Office

Rechtliche Grundlagen und Vorgaben zum Home Office

Atena Müller • Anwältin für Arbeitsrecht in Köln

Schnelle und verbindliche Expertise im Arbeitsrecht.

Inhalte

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Home Office?

Nein, derzeit gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, aus der ein Anspruch auf Home Office hergeleitet werden kann.

Aktuell wird aber aufgrund der Corona-Krise über ein entsprechendes Gesetz zur Schaffung einer Anspruchsgrundlage seitens des Bundesministers für Arbeit und Soziales diskutiert.

Gibt es bei Corona einen Anspruch auf Home Office?

Ein Anspruch kann sich aus Ziffer 6 „Home Office“ der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 16.04.2020 ergeben.

Darin ist geregelt, dass „Büroarbeiten nach Möglichkeit im Home Office auszuführen sind, insbesondere, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen genutzt werden müssten.“

Ebenso kann sich ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wenn die Vertragsparteien eine Vereinbarung hinsichtlich des Arbeitsortes dahingehend getroffen haben, dass eine Verrichtung der Tätigkeit auch von zu Hause aus möglich ist.

Muss für das Home Office ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden?

Nein, sofern sich eine Vereinbarung zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht findet, aus dem ein Anspruch auf Verrichtung der Tätigkeit von zu Hause aus hergeleitet werden kann, so können die Vertragsparteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hinsichtlich des Home Office schließen.

Kann der Betriebsrat Home Office einführen?

Nein, dem Betriebsrat steht gesetzlich kein Initiativrecht zur Einführung von Home Office zu.

Allerdings kann ein Anspruch der Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung geschaffen werden.

Muss der Arbeitgeber mir technische Geräte für das Home Office stellen?

Nein, eine gesetzliche Verpflichtung, nach der der Arbeitgeber technische Mittel bereitstellen muss, gibt es nicht.

In der Regel wird der Arbeitgeber dies aber tun. So kann der Arbeitgeber nämlich sicherstellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang auf arbeitsbezogene Daten erhalten.

Andernfalls ergeben sich Schwierigkeiten beim Geheimnis- und Datenschutz.

Letztlich kann der Arbeitgeber, bei Verwendung privater technischer Mittel, weder die Herausgabe von Arbeitsmitteln noch von Speichermedien verlangen.

Arbeitsschutz im Home Office

Der Arbeitgeber muss auch im Home Office die Maßnahmen zum Arbeitsschutz aus dem ArbSchG und der ArbStättV sicherstellen.

Da der Arbeitgeber aber nur begrenzten Zugang und damit begrenzte Zugriffsmöglichkeiten hat im Home Office hat, ist im Einzelfall zu bestimmen was tatsächlich und rechtlich möglich und erforderlich ist.

Aber auch den Arbeitnehmer trifft beim Arbeiten im Homeoffice eine besondere Mitwirkungspflicht.

So hat er nach den Weisungen des Arbeitgebers für seine eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen und die ihm zur Verfügung gestellten technischen Materialien bestimmungsgemäß zu benutzen.

Die inhaltliche Gestaltung der Tätigkeitausübung aus dem Home Office ist breit gefächert. Es kommt immer entscheidend darauf an, was im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden soll.

Welche Form des mobilen Arbeitens soll vertraglich festgemacht werden?

Soll nur im Homeoffice oder alternierend gearbeitet werden? Letztlich sollte auch bedacht werden, wie der Anspruch bei Bedarf wieder beendet werden kann.

Für die Ausgestaltung einer solchen Vereinbarungen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Atena Müller, LL.M.

Rechtsanwältin

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