Home Office

Rechtliche Grundlagen zum Home Office

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Atena Müller • Anwältin für Arbeitsrecht in Köln

Schnelle und verbindliche Expertise im Arbeitsrecht.

Inhalte

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Home Office?

Nein. Derzeit gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, aus der ein Anspruch auf Home Office hergeleitet werden kann.

Aktuell wird aber aufgrund der Corona-Krise über ein entsprechendes Gesetz zur Schaffung einer Anspruchsgrundlage seitens des Bundesministers für Arbeit und Soziales diskutiert.

Muss für das Home Office ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden?

Nein. Sofern sich eine Vereinbarung zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht findet, aus dem ein Anspruch auf Verrichtung der Tätigkeit von zu Hause aus hergeleitet werden kann, so können die Vertragsparteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hinsichtlich des Home Office schließen.

Nein, sofern sich eine Vereinbarung zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht findet, aus dem ein Anspruch auf Verrichtung der Tätigkeit von zu Hause aus hergeleitet werden kann, so können die Vertragsparteien eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hinsichtlich des Home Office schließen.

Kann der Betriebsrat Home Office einführen?

Nein. Dem Betriebsrat steht gesetzlich kein Initiativrecht zur Einführung von Home Office zu.

Allerdings kann ein Anspruch der Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung geschaffen werden.

Muss der Arbeitgeber mir technische Geräte für das Home Office stellen?

Nein. Eine gesetzliche Verpflichtung, nach der der Arbeitgeber technische Mittel bereitstellen muss, gibt es nicht.

In der Regel wird der Arbeitgeber dies aber tun, um sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang auf arbeitsbezogene Daten erhalten und Schwierigkeiten beim Geheimnis- und Datenschutz zu vermeiden.

Letztlich kann der Arbeitgeber, bei Verwendung privater technischer Mittel, weder die Herausgabe von Arbeitsmitteln noch von Speichermedien verlangen.

Arbeitsschutz im Home Office

Der Arbeitgeber muss auch im Home Office die Maßnahmen zum Arbeitsschutz aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) sicherstellen.

Da der Arbeitgeber aber nur begrenzten Zugang und damit begrenzte Zugriffsmöglichkeiten im Home Office hat, ist im Einzelfall zu bestimmen, was tatsächlich und rechtlich möglich und erforderlich ist.

Auch den Arbeitnehmer trifft beim Arbeiten im Home Office eine besondere Mitwirkungspflicht. So hat er nach den Weisungen des Arbeitgebers für seine eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen und die ihm zur Verfügung gestellten technischen Materialien bestimmungsgemäß zu benutzen.

Welche Form des mobilen Arbeitens soll vertraglich festgemacht werden?

Die Tätigkeit aus dem Home Office kann unterschiedlich gestaltet sein. Es kommt darauf an, was im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden soll. Soll zum Beispiel nur im Homeoffice oder alternierend gearbeitet werden? Bedacht werden sollte auch, wie der Anspruch bei Bedarf wieder beendet werden kann.

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