Eine Insolvenz hat für Unternehmen und Privatpersonen oft gravierende Nachteile. Um die Schulden abzutragen, übernimmt beispielsweise ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über die Firma. Hierbei führt er alle aus seiner Sicht notwendigen Schritte durch. Dabei kommt es oft zur Stilllegung oder zum Verkauf eines Unternehmens. Der Inhaber hat hierüber keinerlei Kontrolle. Mithilfe einer Planinsolvenz ist es hingegen möglich, die Unternehmensstruktur zu erhalten und weiterhin selbst Entscheidungen zu treffen. Diese Art der Insolvenz eignet sich daher auch für eine Sanierung des Unternehmens.
Was ist das Insolvenzplanverfahren?
Mit einem Insolvenzplan lassen sich die gesetzlichen Regelungen zum Ablauf einer Insolvenz teilweise umgehen. Dies betrifft gemäß § 1 der Insolvenzordnung (InsO) insbesondere den Erhalt des Unternehmens. Eine übertragende Sanierung ist daher abwendbar. Hierbei handelt es sich um eine andere Bezeichnung für den Verkauf der Vermögensgegenstände des Unternehmens. Darüber hinaus ist es möglich, den bisherigen Unternehmensträger beizubehalten. Der Plan beinhaltet eigene Regelungen und bietet daher mehr Kontrolle über den Verlauf des Insolvenzverfahrens. Durch den Insolvenzplan ergibt sich oft ein verkürztes Insolvenzverfahren.
Die sogenannte verkürzte Kündigungsfrist während der Insolvenz lässt sich ebenfalls ausschließen. Sie ist relevant, wenn der Schuldner gleichzeitig Arbeitgeber ist. Dabei ist der Insolvenzverwalter oder der Arbeitnehmer selbst gemäß § 113 InsO befugt, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall maximal drei Monate.
Beim Insolvenzplanverfahren handelt es sich nicht um ein eigenes Verfahren. Stattdessen ist es Teil des normalen Insolvenzverfahrens. Daher gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für eine Insolvenz wie beispielsweise die Stellung eines entsprechenden Antrags. Geregelt ist diese besondere Art der Insolvenz in den §§ 217 ff. InsO. Für eine Berücksichtigung des Plans ist gemäß § 218 InsO eine Vorlage beim Insolvenzgericht erforderlich. Das Gericht prüft die vorgeschlagenen Regeln daher zunächst.
Die Planinsolvenz gliedert sich grundsätzlich in zwei Teile: den darstellenden und den gestaltenden Teil.
- Im darstellenden Teil sind die verschiedenen bereits getroffenen Maßnahmen zum Schuldenabbau festgehalten. Auch zukünftige Maßnahmen sind Bestandteil dieses Abschnittes. Dies ergibt sich aus § 220 InsO. Darüber hinaus beschreibt der darstellende Teil Ursachen für die Krise und verschiedene Sanierungsoptionen.
- Der gestaltende Teil der Planisolvenz konzentriert sich auf die gewünschten Änderungen im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren. Somit sind dort alle Regelungen festgehalten, die von der Insolvenzordnung abweichen.
Auch die Ziele der Planinsolvenz sind mit einer normalen Insolvenz vergleichbar. Der Insolvenzplan dient ebenfalls der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Im Insolvenzplan lassen sich daneben weitere Ziele wie eine Sanierung im Rahmen der Insolvenz festlegen.
Noch bis vor einigen Jahren waren nur Unternehmer in der Lage, ein derartiges Verfahren durchzuführen. Mittlerweile ist die Planinsolvenz jedoch auch im Rahmen der Privatinsolvenz anwendbar.
Wie kann ein Insolvenzplan das Verfahren verkürzen?
Unter bestimmten Bedingungen lässt sich eine normale Insolvenz abkürzen. Privatinsolvenzverfahren, die seit dem 01.10.2020 laufen, dauern generell drei Jahre. Verfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt liefen, dauern bis zu sechs Jahre. Begleicht der Schuldner beispielsweise die Verfahrenskosten und 35 Prozent seiner Schulden, erreicht er eine Verkürzung auf drei Jahre.
Wie bereits beschrieben, lassen sich die Regelungen der Insolvenzordnung durch einen Insolvenzplan umgehen. Dies trifft auch auf die Länge des Verfahrens zu. Unter bestimmten Umständen lässt sich die Insolvenz erheblich verkürzen und dauert nur vier bis zwölf Monate.
Auch für die Planinsolvenz ist hierbei eine Einmalzahlung des Schuldners notwendig, um von der verkürzten Laufzeit zu profitieren. Im Gegensatz zu den Vorgaben der Insolvenzordnung sind jedoch keine bestimmten Prozentsätze erforderlich. Die Höhe der Zahlung lässt sich perfekt auf den Einzelfall abstimmen und ist grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Schulden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gläubiger bessergestellt sind als bei einer normalen Insolvenz.
Das Geld erhalten Schuldner meist von dritten Personen wie etwa Verwandten, da sie selbst kein Vermögen besitzen.
Wie wird das Insolvenzplanverfahren durchgeführt?
Zum Ablauf des Insolvenzplanverfahrens gehört zunächst die Eröffnung eines normalen Insolvenzverfahrens. Bei einer Privatinsolvenz ist daher ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zu unternehmen. Lässt sich hierbei kein Vergleich erzielen, ist der Weg frei für das Insolvenzverfahren. Für Unternehmen besteht diese Pflicht nicht.
Die Einreichung des Insolvenzplans lässt sich gemäß § 218 Abs. 1 S. 2 InsO unmittelbar mit dem Eröffnungsantrag verbinden. Die Vorlage des Plans erfolgt durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter.
Anschließend findet eine Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht statt. Hierbei kontrolliert der Richter, ob der Plan dem Grundaufbau mit darstellendem und gestaltendem Teil genügt. Darüber hinaus beurteilt er, ob der Insolvenzplan plausibel erscheint und durchführbar ist. Kommt er zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen aussichtslos sind, lehnt er ihn gemäß § 231 InsO ab. In diesem Fall endet das Planverfahren.
Bestehen keine Einwände, läuft das Verfahren weiter. Je nachdem, wer den Antrag einreichte, erhält die an der Erstellung unbeteiligte Partei den Plan danach zur Stellungnahme. Dies ergibt sich aus § 232 InsO. Reicht der Schuldner den Plan ein, erhält ihn also der Insolvenzverwalter zur Stellungnahme und anders herum.
Danach liegt der Plan gemäß § 234 InsO für alle Beteiligten im Gericht aus.
Anschließend gehört ein Erörterungs- und Abstimmungstermin zum Ablauf der Planinsolvenz. Hier haben die Gläubiger Gelegenheit, sich zum Insolvenzplan zu äußern und dafür oder dagegen zu stimmen. Die Abstimmung erfolgt nach einem komplexen Muster. Hierbei stimmen jeweils verschiedene Gruppen von Gläubigern ab, die der Schuldner oder Insolvenzverwalter zuvor im Insolvenzplan festlegte. Damit lässt sich auch der Verlauf der Abstimmung im Insolvenzplan teilweise beeinflussen.
Ablehnende aber überstimmte Gläubiger sind gemäß § 251 Abs. 1 InsO imstande, Widerspruch gegen den Plan einzulegen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie durch den Plan schlechter gestellt sind als durch ein normales Insolvenzverfahren.
Stimmen die Gläubiger zu, hat auch der Schuldner dem Plan zuzustimmen. Die Zustimmung erteilt er jedoch automatisch, sofern er nicht spätestens während der Abstimmung widerspricht. Ist der Schuldner durch den Plan nicht schlechter gestellt als durch ein normales Insolvenzverfahren, ist der Widerspruch ungültig. Dies ergibt sich aus § 247 Abs. 2 InsO. In diesem Fall ist der Schuldner nicht imstande, die Durchführung des Plans abzuwenden.
Zum Schluss ist der Plan gemäß 248 InsO noch vom Insolvenzgericht zu bestätigen. Sind die Masseschulden im Plan geregelt, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren anschließend auf.
Welche Vorteile & Nachteile hat eine Planinsolvenz?
Eine Planinsolvenz hat verschiedene Vor- und Nachteile.
Einer der größten Vorteile ist die Kontrolle des Schuldners über den Ablauf des Insolvenzverfahrens. Anstatt untätig mit anzusehen, was der Insolvenzverwalter aus seinem Unternehmen oder seinen Wertgegenständen macht, ist er imstande, mitzugestalten. Er legt selbst bestimmte Regeln fest und besitzt viele Freiheiten, um das Verfahren zu beeinflussen.
Auch für die Gläubiger ist dies oft von Vorteil, da der Schuldner sein Unternehmen in der Regel besser kennt als der Insolvenzverwalter. Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, sich nach eigenem Ermessen mit den Gläubigern zu einigen. Hierdurch ist es beispielsweise realisierbar, den Verkauf eines Unternehmens zu verhindern. Während der Insolvenz eine Sanierung des Unternehmens zu erreichen, ist ebenfalls möglich.
Von Nachteil sind die Kosten des Insolvenzplanverfahrens. Diese hat der Schuldner selbst zu tragen oder geeignete Geldgeber zu finden.
Welche Kosten kommen beim Insolvenzplanverfahren auf einen zu?
Alle Kosten für die Planerstellung und das Planverfahren sind vom Schuldner selbst zu tragen. Eine Stundung ist nicht erlaubt und auch eine Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
Ein Vorteil besteht jedoch bezüglich der Einmalzahlung an die Gläubiger von anderen Geldgebern. Die Höhe der Zahlung hat keinen Einfluss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV). Im normalen Insolvenzverfahren gehören sogenannte Drittmittel hingegen zur Insolvenzmasse. Sie haben daher Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Erhält der Schuldner beispielsweise Geld von einem guten Bekannten, erhöhen sich hierdurch die Gebühren des Verfahrens. Somit führt die finanzielle Hilfe zu höheren Gesamtschulden. In vielen Fällen gehen dabei mehr als 40 Prozent der Drittzahlung an den Insolvenzverwalter und dienen nicht der Schuldentilgung.
Mit dem Insolvenzplan lässt sich dies umgehen.