Kündigung während Urlaub

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Urlaubs

Atena Müller • Anwältin für Arbeitsrecht in Köln

Schnelle und verbindliche Expertise im Arbeitsrecht.

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Kündigung während des Urlaubs: Geht das?

Ja, grundsätzlich kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch während des Urlaubes ausgesprochen werden.

Rechtlich problematisch ist alleine die Frage des Zugangs der Kündigung. Denn mit Beginn des Zugangs läuft die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.

Bei der Kündigung handelt es sich nämlich um eine Willenserklärung, die vom gegenüber in Empfang genommen werden muss. Für die rechtliche Wirkung einer Kündigungserklärung ist es daher entscheidend, ob und wann die Kündigung zugegangen ist. 

Was so viel bedeutet wie: Wann der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

Befindet sich der Arbeitnehmer nun im Urlaub, kann ihm die Kündigung nicht persönlich übergeben werden. Vielmehr muss die Kündigung per Post oder Bote in den Briefkasten geworfen werden.

In solch einem Fall gilt die Kündigung unter Abwesenden nach dem BAG als zugegangen, sobald die Kündigung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen.

Davon ist auszugehen, sobald die Kündigung im Briefkasten eingeworfen ist.

Folge: Obwohl der Arbeitnehmer noch im Urlaub ist, beginnt die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage anzulaufen.

Dies gilt nach dem BAG selbst auch dann, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist.

Ausnahme: Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsadresse des Arbeitnehmers kennt.

Kündigung im Urlaub erhalten: Was können Arbeitnehmer tun?

Kehrt der Arbeitnehmer nach Ablauf der 3-Wochen-Frist zurück und hat die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage versäumt, kann er einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG stellen. Danach gilt:

„War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.“

Der Antrag nach § 5 KSchG ist möglich, wenn der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unverschuldet versäumt hat. Das BAG geht dabei in der Regel von einer Schuldlosigkeit aus, wenn die Kündigungserklärung während der urlaubsbedingten Abwesenheit zugegangen ist.

Doch auch für den Antrag nach § 5 KSchG muss eine Frist von 2 Wochen eingehalten werden. Die Frist beginnt anzulaufen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass die Kündigungsschutzklage verspätet ist. Die Schuldlosigkeit ist durch Belege glaubhaft zu machen.

Eine urlaubsbedingte Abwesenheit schützt nicht vor dem Ausspruch und dem Zugang einer Kündigung. Auch in einem solchen Falle ist ein schnelles und fristgerechtes Handeln seitens des Arbeitnehmers erforderlich.

Für weitergehende Fragen und einer Prüfung im Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Atena Müller, LL.M.

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